Satzung

 

§1   Name und Sitz     

Der  Verein trägt den Namen  „Elterninitiative  - Kinderkrebs e.V.  nördliches Emsland“ .  Er soll unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Papenburg  eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. In den nachfolgenden Bestimmungen  wird er kurz Elternverein genannt.
Der  Elternverein hat seinen Sitz in Papenburg.     


§2    Zweck und Aufgabe des Elternvereins

Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sine des  Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.
Er  ist unpolitisch. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des  Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf  keine Person durch Ausgaben,  die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins.
Im  Elternverein können nur betroffene Eltern Mitglied werden. Andere Personen und  Vereinigungen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, werden als Freunde  und Förderer des Vereins geführt. Aufgaben des Vereins sind:     

  • Erfahrungsaustausch  zwischen betroffenen Eltern.
  • Angebot  von Gesprächen an neubetroffene Eltern und ihre Angehörigen und Hilfestellung,  um mit der Situation des erkrankten Kindes besser fertig zu werden.
  • Finanzielle  Unterstützung von betroffenen Familien.
  • Beratung  und Betreuung von betroffenen Familien
  • Hilfe  der Eltern und Angehörigen bei der Pflege der Kinder.
  • Zusammenarbeit  mit den Verbänden, Kliniken, Krankenkassen und sonstigen Organisationen, um den   betroffenen Familien besser helfen zu können.
  • Zusammenarbeit  mit Vereinen und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen.
  • Unterstützung  von Sammelaktionen für krebskranke Kinder und ihre Familien.
  • Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen  zugunsten krebskranker Kinder und ihren Familien.
  •  Unterstützung der Deutschen Leukämieforschung  und anderer Organisationen, die sich für krebskranke Kinder einsetzen.       
       

§3   Mitgliedschaft

Im  Elternverein können nur betroffene Eltern Mitglied werden. Andere Personen und  Vereinigungen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, werden als Freunde  und Förderer geführt.    

                                                           
§4   Erwerb der Mitgliedschaft

Der  Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand des Elternvereins zu stellen. Über die  Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen  nicht bekannt gegeben zu werden.
Gegen  die Ablehnung einer Aufnahme ist innerhalb von einem Monat die Berufung des  Antragstellers beim Vorstand des Elternvereins einzulegen.

          

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft     

Die  Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der  Ausschluss kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden  Mitglieds beschlossen werden. 
Ausschlussgründe sind:     

  •  erhebliche  Verpflichtungsverletzunge
  •  schwere  Verstöße gegen die Interessen des Elternvereins   
  •  keine  Teilnahme an der jährlichen  Mitgliederversammlung über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren.
  • erhebliche  Verpflichtungsverletzungen

    

Der  Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich  mitzuteilen.
Mit  dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und  Verpflichtungen. Das ausgeschiedene Mitglied kann bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch  auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen  geltend machen.

         

§6   Mitgliedsbeitrag

    

Die  Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie haben jedoch ehrenamtlich zur  Förderung der Ziele des Elternvereins beizutragen.

          

§7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

    

Jedes  Mitglied wird wie alle anderen Betroffenen entsprechend § 2  dieser Satzung unterstützt.
Alle  Mitglieder sind gehalten:     

  • durch  tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Elternvereins zu unterstützen                und  gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen zu erfüllen
  • keinerlei  Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Elternvereins schaden.
  • an  den jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen 

    

§8 Organe des Elternvereins

    

Die  Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

          

§9   Mitgliederversammlung

    

Oberstes  Organ ist die Mitgliederversammlung. Nur Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein  Mitglied hat die Möglichkeit ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu  vertreten. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
Die  Mitgliederversammlung wird von dem  (der)  Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle einer Verhinderung des (der)   Vorsitzenden leitet der (die) stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.
 Die  Einberufung zu der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung  zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zehn Tage. Anträge für  die Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.   

Mindestens  einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.     

Außerordentliche  Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für angebracht  hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt haben, hat die  außerordentliche Sitzung innerhalb von einen Monat stattzufinden.     

Die  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht aus der Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.    

Die  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,  soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als  nicht abgegebene Stimme. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.     

Abstimmungen  erfolgen in der Weise, die Der Vorsitzende oder Die Mitgliederversammlung nach  Antrag durch Beschluss festlegen.     

Beschlüsse  der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die  Niederschrift ist von dem (der) Vorsitzenden und von einem von ihm (ihr)  bestimmten Protokollführer (in) zu unterzeichnen.     

Die  Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    

  •  Entgegennahme  des Jahresberichtes,   
  •  Entgegennahme  des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  •  Entlastung  des Vorstande 
  •  Wahl  des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  •  Festlegung  von Mitgliedsbeiträgen,
  •  Beschlussfassung  über Satzungsänderungen,  
  •  Beschlussfassung  über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen den  Ausschluss eines  Mitgliedes.   
  •  Beschlussfassung  über die Auflösung des Elternvereins

      

§10   Vorstand

    

Dem  Vorstand gehören an:
      a)     der  (die)   Vorsitzende
      b)     der  (die)    stellvertretende Vorsitzende (r)
      c)    der   (die)   Schriftführer(in)                         
      d)    der   (die)   Kassenverwalter(in)

    

Vorstand  im Sinne  §  26    BGB  sind der (die) Vorsitzende  und der (die) stellvertretende   Vorsitzende. Sie vertreten den Elternverein gerichtlich und  außergerichtlich. Die (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende  Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis.     

Der  Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheit erfordert. Er ist  beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes  Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der  abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des (der)  Vorsitzenden den Ausschlag.    

Die  Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für drei Jahre. Die Amtszeit endet  nach der Wahl des neuen Vorstandes. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes  ist der übrige Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur  nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.     

Der  Vorstand hat folgende Aufgaben:

    

  • Wahrnehmung  der laufenden Geschäfte 
  • Regelung  der Aufgaben bzw. Aufgabenverteilung nach   § 2 ,
  • Durchführung  der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Aufnahme  und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Vorlage  des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
  • Bewilligung  von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes.     

Die  Sitzungen des Vorstandes werden von dem (der) Vorsitzenden geleitet.

          

§11   Geschäftsjahr und Rechnungslegung

    

Das  Geschäftsjahr beginnt am 1. 1.  und endet  am  31. 12. eines jeden Jahres.     

Mit  Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung  ist dem Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung  vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen  Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes  die Entlastung des Kontoführers.

      

§ 12   Auflösung des Elternvereins

Die  Auflösung des Elternvereins kann nur auf einer außerordentlichen   Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der  Punkt „ Auflösung des Elternvereins “   stehen.     

Die  Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der  Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat  oder auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von Dreivierteln dies  beantragt.     

Die  Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen  Mitglieder anwesend ist oder sich ordnungsgemäß vertreten lassen. Erweist sich  die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der  Vorschriften des § 9 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die  dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.     

Die  Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden  Mitglieder oder ihren Vertretern beschlossen werden.     

Bei  Auflösung des Elternvereins und bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes  fällt ihr Vermögen an die Deutsche Leukämie-Forschungshilfe  -   Aktion für krebskranke Kinder e.V. (Dachverband) mit der  Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich  gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf.