Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative - Kinderkrebs e.V. nördliches Emsland“ . Er soll unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Papenburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. In den nachfolgenden Bestimmungen wird er kurz Elternverein genannt.
Der Elternverein hat seinen Sitz in Papenburg.
§2 Zweck und Aufgabe des Elternvereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sine des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist unpolitisch. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Elternverein können nur betroffene Eltern Mitglied werden. Andere Personen und Vereinigungen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, werden als Freunde und Förderer des Vereins geführt. Aufgaben des Vereins sind:
- Erfahrungsaustausch zwischen betroffenen Eltern.
- Angebot von Gesprächen an neubetroffene Eltern und ihre Angehörigen und Hilfestellung, um mit der Situation des erkrankten Kindes besser fertig zu werden.
- Finanzielle Unterstützung von betroffenen Familien.
- Beratung und Betreuung von betroffenen Familien
- Hilfe der Eltern und Angehörigen bei der Pflege der Kinder.
- Zusammenarbeit mit den Verbänden, Kliniken, Krankenkassen und sonstigen Organisationen, um den betroffenen Familien besser helfen zu können.
- Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen.
- Unterstützung von Sammelaktionen für krebskranke Kinder und ihre Familien.
- Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen zugunsten krebskranker Kinder und ihren Familien.
- Unterstützung der Deutschen Leukämieforschung und anderer Organisationen, die sich für krebskranke Kinder einsetzen.
§3 Mitgliedschaft
Im Elternverein können nur betroffene Eltern Mitglied werden. Andere Personen und Vereinigungen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, werden als Freunde und Förderer geführt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand des Elternvereins zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist innerhalb von einem Monat die Berufung des Antragstellers beim Vorstand des Elternvereins einzulegen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Ausschluss kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitglieds beschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
- erhebliche Verpflichtungsverletzunge
- schwere Verstöße gegen die Interessen des Elternvereins
- keine Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren.
- erhebliche Verpflichtungsverletzungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Verpflichtungen. Das ausgeschiedene Mitglied kann bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen geltend machen.
§6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie haben jedoch ehrenamtlich zur Förderung der Ziele des Elternvereins beizutragen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied wird wie alle anderen Betroffenen entsprechend § 2 dieser Satzung unterstützt.
Alle Mitglieder sind gehalten:
- durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Elternvereins zu unterstützen und gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen zu erfüllen
- keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Elternvereins schaden.
- an den jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen
§8 Organe des Elternvereins
Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Nur Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied hat die Möglichkeit ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird von dem (der) Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle einer Verhinderung des (der) Vorsitzenden leitet der (die) stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.
Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zehn Tage. Anträge für die Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt haben, hat die außerordentliche Sitzung innerhalb von einen Monat stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht aus der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Abstimmungen erfolgen in der Weise, die Der Vorsitzende oder Die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluss festlegen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem (der) Vorsitzenden und von einem von ihm (ihr) bestimmten Protokollführer (in) zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstande
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins
§10 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der (die) Vorsitzende
b) der (die) stellvertretende Vorsitzende (r)
c) der (die) Schriftführer(in)
d) der (die) Kassenverwalter(in)
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Elternverein gerichtlich und außergerichtlich. Die (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheit erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für drei Jahre. Die Amtszeit endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der übrige Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
- Regelung der Aufgaben bzw. Aufgabenverteilung nach § 2 ,
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes.
Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem (der) Vorsitzenden geleitet.
§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. 1. und endet am 31. 12. eines jeden Jahres.
Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist dem Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes die Entlastung des Kontoführers.
§ 12 Auflösung des Elternvereins
Die Auflösung des Elternvereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „ Auflösung des Elternvereins “ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von Dreivierteln dies beantragt.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist oder sich ordnungsgemäß vertreten lassen. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der Vorschriften des § 9 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder oder ihren Vertretern beschlossen werden.
Bei Auflösung des Elternvereins und bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Leukämie-Forschungshilfe - Aktion für krebskranke Kinder e.V. (Dachverband) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf.